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§ 15 hog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 15 Rentenkommission
(1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht § 5 Abs. 7 erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 7 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.
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