Suche

§ 6 hog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 6 Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Sozialgericht'>Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.
Filter