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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 17 Übertragener Wirkungsbereich
Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.