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§ 11 hog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 11 Mitwirkung und Datenverarbeitung
(1) Die Entscheidungsträger, die mit der Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.
(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung AN der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung AN der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh.
(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von personenbezogenen Daten betreffend die Unterbringung im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. personenbezogene Daten betreffend Opfereigenschaft:
a) Entscheidung des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung,
soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen,
3. personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse,
4. personenbezogene Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
5. personenbezogene Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit nach den Mindestsicherungsgesetzen.
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