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§ 14 hog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 14 Kosten und Kostenersatz
(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil AN den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
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