§ 11a
§ 11a Leistungsinformation
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11a Zeugnisformularverordnung?
- Kernaussage§ 11a Zeugnisformularverordnung behandelt "Leistungsinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Zeugnisformularverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 3 Z 1, 4 und 5: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 29 Z 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Leistungsinformation
Semester- und Jahresinformation
§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.
(3) In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:
(4) Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
(5) § 1, § 2 Abs. 1a bis 5, 10 und 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?
§ 11a Zeugnisformularverordnung behandelt "Leistungsinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2026
- Fassung seit
- 21. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 393/2024
- BGBl. II Nr. 56/2024
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