Verordnungen

Zeugnisformularverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

VerordnungFassung seit 10. Juni 2022RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009680 · BGBl. Nr. 415/1989 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 6b

§ 6b Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6b Zeugnisformularverordnung?

  • Kernaussage§ 6b Zeugnisformularverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6b Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?

§ 6b Zeugnisformularverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Juni 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juni 2022
Fassung seit
10. Juni 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 393/2024
  • BGBl. II Nr. 56/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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