§ 11
§ 11 Übergangsbestimmung zu § 6
Fassung: 23. Dezember 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 Zeugnisformularverordnung?
- Kernaussage§ 11 Zeugnisformularverordnung behandelt "Übergangsbestimmung zu § 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Zeugnisformularverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zu § 6
§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?
§ 11 Zeugnisformularverordnung behandelt "Übergangsbestimmung zu § 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Dezember 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2016
- Fassung seit
- 23. Dezember 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:36
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 393/2024
- BGBl. II Nr. 56/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.