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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
§ 2
§ 2
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
§ 3
§ 3 Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
Jahres- und Semesterzeugnis
§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Beim Unterrichtsgegenstand Religion (außer an Berufsschulen) ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an dessen Religionsunterricht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Bekenntnis oder eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, teilgenommen hat. Wird der Unterrichtsgegenstand „Religion“ für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie für Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen in Tirol und Vorarlberg, die sich nicht vom Religionsunterricht abgemeldet haben, nicht durchgeführt, ist in der Beurteilung der Vermerk „nicht durchgeführt“ aufzunehmen.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann bei Zeugnissen mit Amtssignatur der Vermerk über die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Ab. 3 letzter Satz SchUG in amtssignierter Form erfolgen.
(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. II Nr. 465/2020)
(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 10 ist anzuwenden.
(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.
(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.
(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.
(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.
§ 4
§ 4 Lehrgangszeugnisse
Fassung: 1. September 1999 bis laufend
Lehrgangszeugnisse
§ 4. Für die Lehrgangszeugnisse sind die Bestimmungen über die Jahres- und Semesterzeugnisse sinngemäß anzuwenden.
§ 5
§ 5 Abschlußzeugnis
Fassung: 1. September 2020 bis laufend
Abschlußzeugnis
§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlusszeugnis an Mittelschulen ist zutreffendenfalls der Vermerk über die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere und/oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe aufzunehmen.
(2a) In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des § 105 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, aufzunehmen.
(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
§ 6
§ 6 Zeugnisse über abschließende Prüfungen
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Zeugnisse über abschließende Prüfungen
§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind
§ 6a
§ 6a Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132
Fassung: 23. Dezember 2016 bis laufend
Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132
§ 6a. In Zeugnisse über abschließende Prüfungen oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt sind hinsichtlich der nachstehend genannten Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) folgende Vermerke aufzunehmen:
„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU.“
§ 6b
§ 6b Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend
Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 6b. Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
§ 6c
§ 6c Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
§ 6c. (1) Die gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.
(2) Über die gemäß § 11 Abs. 6b Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.
§ 6d
§ 6d Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
§ 6d. Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.
§ 7
§ 7 Schulbesuchsbestätigung
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
Schulbesuchsbestätigung
§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 210/2026)
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
§ 8
§ 8 Sonderbestimmungen
Fassung: 14. April 2015 bis laufend
Sonderbestimmungen
§ 8. (1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.
(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen – ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg – zu entfallen.
§ 9
§ 9
Fassung: 19. August 1989 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 26. März 2009 bis laufend
§ 11
§ 11 Übergangsbestimmung zu § 6
Fassung: 23. Dezember 2016 bis laufend
Übergangsbestimmung zu § 6
§ 11. In den Zeugnissen über abschließende Prüfungen sind in den Schuljahren 2014/15 bis längstens 2019/20 die vom Schüler in den vorangegangenen Schuljahren besuchten Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen gemäß § 6 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, ist in einer Fußnote zum betreffenden Schuljahr der Hinweis „Elektronisch nicht erfasst.“ aufzunehmen. In diesen Schuljahren ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik das Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. das Diplomprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe physisch zu verbinden.
§ 11a
§ 11a Leistungsinformation
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Leistungsinformation
Semester- und Jahresinformation
§ 11a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.
(3) In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:
(4) Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
(5) § 1, § 2 Abs. 1a bis 5, 10 und 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11b
§ 11b Schlussbestimmungen
Fassung: 23. Dezember 2016 bis laufend
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 11b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11c
§ 11c Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe
§ 11c. (1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
(3) Auf einem entsprechend der Anlage 1n zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.
(4) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“
(5) Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
(6) Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.
§ 12
§ 12 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 239/1984 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 6, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und 7, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift und die Anlagen 2, 4, 5a, 6, 7, 8, 11 (Anm.: wurde mit BGBl. Nr. 272/1993 nicht novelliert) und 13 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 272/1993 treten mit 1. April 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 Z 4a und Abs. 8, § 5 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 5a, 6, 7 und 11 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen 2, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/1997 treten wie folgt in Kraft:
(6) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 1b, § 3 Abs. 6a und § 6 Abs. 3 Z 7 dieser Verordnung sowie die Anlagen 6 und 7 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1, 6 und 10, § 3 Abs. 1 Z 3a, 8a, 8b, 8c und 21, § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 3a, 4, 5 und 6, § 11 samt Überschrift sowie die Anlagen 2, 3, 5, 5a, 6, 7, 10, 11 und 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage 2 zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2002 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
(9) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 3 Abs. 9 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2004 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.
(10) § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Z 6 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2009 treten wie folgt in Kraft:
(12) § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 1b, 8c und 8d bis 8g, § 5 Abs. 2 Z 4 sowie Anlage 2a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(14) § 3 Abs. 6 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2a außer Kraft.
(15) § 3 Abs. 1 Z 22a und § 6 Abs. 4 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 3 Abs. 1 Z 22a und 22b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(18) § 3 Abs. 1 Z 2a, 6b und 15b, § 3 Abs. 10, § 6 Abs. 4 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, § 11a Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 5 bis 15 und 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) § 7 Abs. 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(22) § 3 Abs. 1 Z 19, 21 und 23 sowie die Anlagen 2 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 6a außer Kraft.
(23) § 6 Abs. 4 Z 10 und 11, Anlagen 2, 9, 10, 11 sowie 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(24) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(25) § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 7, § 7 Abs. 1, § 11c samt Überschrift sowie die Anlagen 6 und 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 28/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1 Z 6b und Z 15b außer Kraft.
(26) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2022 treten wie folgt in Kraft:
(27) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2024 treten wie folgt in Kraft:
(28) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(29) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
(30) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3c, § 7 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 1a außer Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 19. August 1989 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 8. Mai 2021 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Anl. 4
Anl. 4
Fassung: 28. August 2019 bis laufend
Anl. 5
Anl. 5
Fassung: 28. August 2019 bis laufend
Anl. 6a
Anl. 6a
Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend
Anl. 7
Anl. 7
Fassung: 28. August 2019 bis laufend
Anl. 8
Anl. 8
Fassung: 27. April 2018 bis laufend
Anl. 9
Anl. 9
Fassung: 8. Mai 2021 bis laufend
Anl. 10
Anl. 10
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Anl. 11
Anl. 11
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Anl. 12
Anl. 12
Fassung: 8. Mai 2021 bis laufend
Anl. 13
Anl. 13
Fassung: 28. August 2019 bis laufend
Anl. 14
Anl. 14
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Anl. 15
Anl. 15
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
Anl. 16
Anl. 16
Fassung: 13. Juni 2020 bis laufend
Anl. 17
Anl. 17
Fassung: 28. August 2019 bis laufend
Anl. 18
Anl. 18
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Anl. 19
Anl. 19
Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend
Anl. 20
Anl. 20
Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend
Anl. 21
Anl. 21
Fassung: 10. Juni 2022 bis laufend