Verordnungen

Zeugnisformularverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

VerordnungFassung seit 21. Januar 2026RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009680 · BGBl. Nr. 415/1989 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zeugnisse über abschließende Prüfungen

Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Zeugnisformularverordnung?

  • Kernaussage§ 6 Zeugnisformularverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?

§ 6 Zeugnisformularverordnung regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Januar 2026
Fassung seit
21. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 17:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 393/2024
  • BGBl. II Nr. 56/2024

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Verweise

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