§ 3
§ 3 Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
Fassung: 21. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Zeugnisformularverordnung?
- Kernaussage§ 3 Zeugnisformularverordnung behandelt "Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Zeugnisformularverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 4a und 7: zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 29 Z 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen
Jahres- und Semesterzeugnis
§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Beim Unterrichtsgegenstand Religion (außer an Berufsschulen) ist nach der Bezeichnung „Religion“ die Bezeichnung der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, an dessen Religionsunterricht eine Schülerin oder ein Schüler ohne Bekenntnis oder eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehört, teilgenommen hat. Wird der Unterrichtsgegenstand „Religion“ für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie für Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen in Tirol und Vorarlberg, die sich nicht vom Religionsunterricht abgemeldet haben, nicht durchgeführt, ist in der Beurteilung der Vermerk „nicht durchgeführt“ aufzunehmen.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
(3a) Für das vorläufige Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann bei Zeugnissen mit Amtssignatur der Vermerk über die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Ab. 3 letzter Satz SchUG in amtssignierter Form erfolgen.
(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 6 Z 4, BGBl. II Nr. 465/2020)
(7) Auf einem gemäß der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis der semestrierten Oberstufe sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Zudem können ergänzende pädagogische Ausführungen im Beiblatt vermerkt werden. § 2 Abs. 10 ist anzuwenden.
(7a) Auf einem gemäß der Anlage 7 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis sind hinsichtlich des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen anzuführen.
(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen ist im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel anzuführen oder in geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung zu vermerken. An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung kann die jeweilige Stundentafel im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem angeführt oder ein entsprechender Hinweis im Zeugnisformular aufgenommen werden.
(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des Schwerpunktes als Klammerausdruck anzuführen. Abweichend davon ist im Falle der Führung eines Oberstufenrealgymnasiums mit autonomer Schwerpunktsetzung in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung „Oberstufenrealgymnasium mit autonomer Schwerpunktsetzung im Bereich“ anzuführen und um die Kurzbezeichnung des Schwerpunktes zu ergänzen.
(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der zuständigen Schulbehörde verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, sowie im Falle von Lehrplänen gemäß § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?
§ 3 Zeugnisformularverordnung behandelt "Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Januar 2026
- Fassung seit
- 21. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 393/2024
- BGBl. II Nr. 56/2024
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