§ 7
§ 7 Schulbesuchsbestätigung
Fassung: 15. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Zeugnisformularverordnung?
- Kernaussage§ 7 Zeugnisformularverordnung behandelt "Schulbesuchsbestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Zeugnisformularverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schulbesuchsbestätigung
§ 7. (1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 210/2026)
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?
§ 7 Zeugnisformularverordnung behandelt "Schulbesuchsbestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Juli 2026
- Fassung seit
- 15. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:13
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 393/2024
- BGBl. II Nr. 56/2024
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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