Verordnungen

Zeugnisformularverordnung

Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

VerordnungFassung seit 16. Februar 2024RIS-Stand 15. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009680 · BGBl. Nr. 415/1989 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 6c

§ 6c Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6c Zeugnisformularverordnung?

  • Kernaussage§ 6c Zeugnisformularverordnung behandelt "Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes

§ 6c. (1) Die gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes abweichend vom oder zusätzlich zum stundenplanmäßig vorgesehen Unterricht des besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe im selben Semester oder auf der selben Schulstufe besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen sind in dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum des Semester- oder Jahreszeugnisses anzuführen.

(2) Über die gemäß § 11 Abs. 6b Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes besuchten und beurteilten Unterrichtsveranstaltungen eines höheren als dem besuchten Semester oder einer höheren als der besuchten Schulstufe ist ein das Semesterzeugnis oder das Jahreszeugnis ergänzendes gemäß der Anlage 14 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Die in diesem Zeugnis angeführten Leistungen sind dem dort ausgewiesenen Semester oder der dort ausgewiesenen Schulstufe zuzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6c Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?

§ 6c Zeugnisformularverordnung behandelt "Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Februar 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2024
Fassung seit
16. Februar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:36
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 210/2026
  • BGBl. II Nr. 14/2026
  • BGBl. II Nr. 393/2024
  • BGBl. II Nr. 56/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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