§ 23a
§ 23a Leistungsinformation
Fassung: 1. September 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23a Leistungsbeurteilungsverordnung?
- Kernaussage§ 23a Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Leistungsinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Leistungsbeurteilungsverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5a. Abschnitt
Leistungsinformation
Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe
§ 23a. (1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.
(2) Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(3) Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Abs. 2 ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere
(4) § 11 Abs. 2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23a Leistungsbeurteilungsverordnung in einfachen Worten?
§ 23a Leistungsbeurteilungsverordnung behandelt "Leistungsinformation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. August 2019
- Fassung seit
- 1. September 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 215/2021
- BGBl. II Nr. 264/2020
- BGBl. II Nr. 259/2019
- BGBl. II Nr. 424/2016
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