§ 6d
§ 6d Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
Fassung: 16. Februar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6d Zeugnisformularverordnung?
- Kernaussage§ 6d Zeugnisformularverordnung behandelt "Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Zeugnisformularverordnung.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes
§ 6d. Wurde einer Schülerin oder einem Schüler gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes die Teilnahme an einer von ihrem oder seinem Stundenplan abweichenden Unterrichtsveranstaltung im selben Semester oder auf der selben Schulstufe oder eines niedrigeren oder höheren Semesters oder einer höheren Schulstufe unter gleichzeitiger Befreiung von der Teilnahme einer stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltung des im betreffenden Schuljahr besuchten Semesters oder der besuchten Schulstufe genehmigt, ist dies in einem gemäß der Anlage 18 zu gestaltenden Anhang zum Semesterzeugnis oder zum Jahreszeugnis zu dokumentieren. In diesem Anhang ist festzuhalten, für welche Unterrichtsveranstaltungen und in welchem Ausmaß die Teilnahme und die Befreiung genehmigt wurden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6d Zeugnisformularverordnung in einfachen Worten?
§ 6d Zeugnisformularverordnung behandelt "Anhang zum Jahres- oder Semesterzeugnis über die Befreiung von der Teilnahme an Unterrichtsgegenständen gemäß § 11 Abs. 6b des Schulunterrichtsgesetzes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2024
- Fassung seit
- 16. Februar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:36
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 210/2026
- BGBl. II Nr. 14/2026
- BGBl. II Nr. 393/2024
- BGBl. II Nr. 56/2024
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Verweise
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