Verordnungen

WFA-Grundsatz-Verordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV)

WFA-GVVerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008150 · BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Interne Evaluierung

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 WFA-GV?

  • Kernaussage§ 11 WFA-GV behandelt "Interne Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zu Abs. 1a: zum Bezugszeitraum vgl. § 14 Abs. 2

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Interne Evaluierung

Zeitpunkt und Durchführung

§ 11. (1) Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.

(1a) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.

(1b) Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.

(2) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.

(3) Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,

(4) Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.

(5) Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 WFA-GV in einfachen Worten?

§ 11 WFA-GV behandelt "Interne Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 42/2026
  • BGBl. II Nr. 67/2015

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