Verordnungen

WFA-Grundsatz-Verordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV)

WFA-GVVerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008150 · BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 10d

§ 10d Ergebnisdarstellung

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10d WFA-GV?

  • Kernaussage§ 10d WFA-GV behandelt "Ergebnisdarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergebnisdarstellung

§ 10d. (1) Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere

(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10d WFA-GV in einfachen Worten?

§ 10d WFA-GV behandelt "Ergebnisdarstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 42/2026
  • BGBl. II Nr. 67/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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