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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.
(2) Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.
§ 2
§ 2 Ziele
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Ziele
§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sicherstellen soll.
§ 3
§ 3 Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 3. Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
§ 4
§ 4 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
§ 5
§ 5 Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
2. Abschnitt
Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 5. (1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.
(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.
(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden und die Wirkungszusammenhänge mit dem Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(6) Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.
(7) Wenn eine Wirkungsdimension (§ 6) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:
(8) Bei der Planung der internen Evaluierung ist anzugeben, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird.
(9) Eine vertiefende Abschätzung gemäß Abs. 7 Z 2 kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäß Anlage 1 nicht erfüllt werden.
(10) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.
§ 5a
§ 5a Bündelung
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Bündelung
§ 5a. (1) Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
(2a) Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2 oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a.
(6) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
§ 6
§ 6 Wirkungsdimensionen
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Wirkungsdimensionen
§ 6. (1) Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.
§ 7
§ 7 Wesentlichkeit der Auswirkungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Wesentlichkeit der Auswirkungen
§ 7. Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
§ 8
§ 8 Ergebnisdarstellung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Ergebnisdarstellung
§ 8. (1) Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
§ 9
§ 9 Zeitpunkt der Durchführungbei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Zeitpunkt der Durchführungbei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren
§ 9. (1) Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
(2) Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
(4) Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(5) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.
§ 10
§ 10 Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
§ 10. (1) Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(3) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.
§ 10a
§ 10a Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
3. Abschnitt
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10a. (1) Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.
(3) Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
(6) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.
(7) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
§ 10b
§ 10b Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 10b. (1) Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
(2) Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Abs. 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.
(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.
(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.
§ 10c
§ 10c Finanzielle Auswirkungen
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Finanzielle Auswirkungen
§ 10c. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen.
§ 10d
§ 10d Ergebnisdarstellung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Ergebnisdarstellung
§ 10d. (1) Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
(2) Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
§ 11
§ 11 Interne Evaluierung
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
4. Abschnitt
Interne Evaluierung
Zeitpunkt und Durchführung
§ 11. (1) Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
(1a) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.
(2) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(3) Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
(4) Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.
(5) Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.
§ 12
§ 12 Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
5. Abschnitt
Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
Grundsätze
§ 12. (1) Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
(2) Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
§ 13
§ 13 Anwendung der methodischen Instrumente
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Anwendung der methodischen Instrumente
§ 13. (1) Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
(2) Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.
§ 14
§ 14 Schlussbestimmung
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
6. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.
(3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Anl. 3
Anl. 3
Fassung: 1. April 2015 bis laufend