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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Instrumente sowie die Organisation des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling. Des Weiteren regelt die Verordnung die Berichtspflichten der haushaltsleitenden Organe an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).
§ 2
§ 2 Ziele
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Ziele
§ 2. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.
(2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen
§ 3
§ 3 Organisation, Aufgaben und Instrumente
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Organisation, Aufgaben und Instrumente
§ 3. (1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).
(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) unterstützt die haushaltsleitenden Organe beim Wirkungscontrolling durch methodische und prozesshafte Begleitung. Diese ist durch Handlungsempfehlungen und Standards zur wirkungsorientierten Steuerung, wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu gewährleisten.
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung durchzuführen.
(4) Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.
§ 4
§ 4 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf
§ 4. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen.
(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt.
(3) Die Prüfung von Wirkungszielen auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere
(4) Die Prüfung von Maßnahmen auf Globalbudgetebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere
(5) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle), dass die Abs. 3 und 4 sowie die Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, so sind die jeweiligen haushaltsleitenden Organe darüber in Kenntnis zu setzen.
(6) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.
§ 5
§ 5 Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 5. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die mit
(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 die Regelungs- oder Vorhabensziele, Indikatoren zur Beurteilung der Zielerreichung, die gewählten Maßnahmen, einen allfälligen Zusammenhang zu Maßnahmen und/oder Wirkungszielen im Bundesvoranschlag sowie die sonstigen wesentlichen Auswirkungen darzustellen und der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) im Rahmen der Begutachtung, falls diese nicht stattfindet spätestens vor Wirksamwerden beziehungsweise Durchführung, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle), dass der Abs. 1 nicht eingehalten wird, so ist das jeweilige haushaltsleitende Organ darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Eine Anpassung der mit Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben verbundenen Angaben zur Wirkungsorientierung obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.
§ 6
§ 6 Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Bericht zur internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben
§ 6. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 28/29. Februar die Ergebnisse der im vorangegangenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu übermitteln.
(2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben neben einer vertieften Analyse und Bewertung der tatsächlich eingetretenen Auswirkungen insbesondere folgende Angaben zu beinhalten:
(3) Auf Grundlage des Berichts mit der vertieften Analyse und Bewertung hat das haushaltsleitende Organ eine zusammenfassende Übersicht zu erstellen und dem Bericht voranzustellen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 1) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle sicherzustellen.
(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) bringt die Berichte der haushaltsleitenden Organe zur internen Evaluierung der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zeitnah zu Kenntnis.
(6) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Berichte der haushaltsleitenden Organe nach den Kriterien der Plausibilität und der Vollständigkeit einer Qualitätssicherung zu unterziehen, im Bedarfsfall zu kommentieren und in zusammenfassender Weise dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Mai zu Kenntnis zu bringen.
§ 7
§ 7 Bericht zur Wirkungsorientierung
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Bericht zur Wirkungsorientierung
§ 7. (1) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die Zielerreichung der im Bundesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
(2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe je Untergliederung haben folgende Angaben zu beinhalten:
(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 2) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) sicherzustellen.
(5) Die Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Bericht zur Wirkungsorientierung zu übermitteln.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2015 treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 2 und der Entfall des § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend