§ 5
§ 5 Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 WFA-GV?
- Kernaussage§ 5 WFA-GV behandelt "Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
§ 5. (1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.
(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.
(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden und die Wirkungszusammenhänge mit dem Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(6) Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.
(7) Wenn eine Wirkungsdimension (§ 6) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:
(8) Bei der Planung der internen Evaluierung ist anzugeben, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird.
(9) Eine vertiefende Abschätzung gemäß Abs. 7 Z 2 kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäß Anlage 1 nicht erfüllt werden.
(10) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 WFA-GV in einfachen Worten?
§ 5 WFA-GV behandelt "Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2026
- Fassung seit
- 5. März 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 42/2026
- BGBl. II Nr. 67/2015
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