§ 10
§ 10 Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 WFA-GV?
- Kernaussage§ 10 WFA-GV behandelt "Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG...
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Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013
§ 10. (1) Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(3) Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 WFA-GV in einfachen Worten?
§ 10 WFA-GV behandelt "Zeitpunkt der Durchführungbei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2015
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 42/2026
- BGBl. II Nr. 67/2015
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