Verordnungen

WFA-Klima-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Klima-Verordnung – WFA-KlimaV)

WFA-KlimaVVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 5. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013113 · BGBl. II Nr. 43/2026 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 WFA-KlimaV?

  • Kernaussage§ 11 WFA-KlimaV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Interne Evaluierung

§ 11. Bei einer internen Evaluierung gemäß § 11 WFA-GV sind die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungsvorhaben und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf das Klima zu ermitteln und mit den Annahmen der Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen. Eine interne Evaluierung ist jedenfalls durchzuführen, wenn wesentliche Auswirkungen auf das Klima gemäß § 7 Z 3WFA-GV vorliegen. Für den Zeitpunkt und die Durchführung der internen Evaluierung der Auswirkungen auf das Klima ist § 11 WFA-GV anzuwenden. Wesentliche Abweichungen gegenüber den in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dargestellten Auswirkungen sind darzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 WFA-KlimaV in einfachen Worten?

§ 11 WFA-KlimaV behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. März 2026
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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