Verordnungen

WFA-Grundsatz-Verordnung

Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV)

WFA-GVVerordnungFassung seit 1. April 2015RIS-Stand 18. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008150 · BGBl. II Nr. 489/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2015 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Anwendung der methodischen Instrumente

Fassung: 1. April 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 WFA-GV?

  • Kernaussage§ 13 WFA-GV behandelt "Anwendung der methodischen Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung der methodischen Instrumente

§ 13. (1) Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.

(2) Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 WFA-GV in einfachen Worten?

§ 13 WFA-GV behandelt "Anwendung der methodischen Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. April 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:56
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 42/2026
  • BGBl. II Nr. 67/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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