§ 13
§ 13 Anwendung der methodischen Instrumente
Fassung: 1. April 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 WFA-GV?
- Kernaussage§ 13 WFA-GV behandelt "Anwendung der methodischen Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung der methodischen Instrumente
§ 13. (1) Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
(2) Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 WFA-GV in einfachen Worten?
§ 13 WFA-GV behandelt "Anwendung der methodischen Instrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:56
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 42/2026
- BGBl. II Nr. 67/2015
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