§ 6
§ 6 Wirkungsdimensionen
Fassung: 5. März 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 WFA-GV?
- Kernaussage§ 6 WFA-GV behandelt "Wirkungsdimensionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirkungsdimensionen
§ 6. (1) Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
(2) Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 WFA-GV in einfachen Worten?
§ 6 WFA-GV behandelt "Wirkungsdimensionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 5. März 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. März 2026
- Fassung seit
- 5. März 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 42/2026
- BGBl. II Nr. 67/2015
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