§ 23
§ 23 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 SeilBEV?
- Kernaussage§ 23 SeilBEV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 2 genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 23 SeilBEV behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:47
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