Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 SeilBEV?

  • Kernaussage§ 15 SeilBEV behandelt "Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

§ 15. Die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik haben über die Anforderungen des § 14 hinaus folgende Inhalte zu enthalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 SeilBEV in einfachen Worten?

§ 15 SeilBEV behandelt "Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:47
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