§ 14
§ 14 Anforderungen an die Gutachten
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 SeilBEV?
- Kernaussage§ 14 SeilBEV behandelt "Anforderungen an die Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Anforderungen an die Gutachten
Allgemeine Anforderungen
§ 14. (1) Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.
(2) In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:
(3) Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:
(4) In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 14 SeilBEV behandelt "Anforderungen an die Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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