Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Anforderungen an den Bauentwurf

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 SeilBEV?

  • Kernaussage§ 2 SeilBEV behandelt "Anforderungen an den Bauentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Anforderungen an den Bauentwurf

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.

(2) Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.

(3) Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

(4) Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.

(5) Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SeilBEV in einfachen Worten?

§ 2 SeilBEV behandelt "Anforderungen an den Bauentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:47
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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