§ 2
§ 2 Anforderungen an den Bauentwurf
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 SeilBEV?
- Kernaussage§ 2 SeilBEV behandelt "Anforderungen an den Bauentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Anforderungen an den Bauentwurf
Allgemeine Anforderungen
§ 2. (1) Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.
(2) Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.
(3) Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.
(4) Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.
(5) Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 2 SeilBEV behandelt "Anforderungen an den Bauentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:47
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