Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 SeilBEV?

  • Kernaussage§ 1 SeilBEV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SeilBEV in einfachen Worten?

§ 1 SeilBEV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 1 SeilBEV relevant?

Für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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