§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 SeilBEV?
- Kernaussage§ 1 SeilBEV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.
(2) Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 1 SeilBEV behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 SeilBEV relevant?
Für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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