§ 13
§ 13 Meldepflichten und Widerruf
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 SeilBEV?
- Kernaussage§ 13 SeilBEV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie,...
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Meldepflichten und Widerruf
§ 13. (1) Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§ 9 oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
(3) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der §§ 9 oder 12 nicht mehr vorliegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 13 SeilBEV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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