Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungIn Kraft seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen mit Personenbeförderung gemäß den §§ 2 und 120 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, ausgenommen Schlepplifte und Anlagen gemäß Art. 2. Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1, Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für Bauvorhaben gemäß § 31 SeilbG 2003 und die gemäß § 32 SeilbG 2003 vorzulegenden Bauentwürfe.

§ 2

§ 2 Anforderungen an den Bauentwurf

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

2. Abschnitt

Anforderungen an den Bauentwurf

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Der Bauentwurf hat dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 sowie die erforderlichen Gutachten gemäß § 33 Abs. 3 SeilbG 2003 zu enthalten. Ferner haben die Unterlagen zumindest jene Betriebsbedingungen einschließlich der Betriebsbeschränkungen zu beinhalten, welche die Ausführbarkeit und Betriebsführung der Seilbahn beeinflussen könnten.

(2) Alle Bauentwurfsunterlagen sind sachkundig zu verfassen und aufeinander abzustimmen. Zeichnungen sind nach den Regeln und Normen des technischen Zeichnens zu erstellen.

(3) Alle Bauentwurfsunterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen.

(4) Alle Bauentwurfsunterlagen sind projektbezogen zu erstellen. Bei der Bezeichnung der Seilbahnanlage ist der beantragte bzw. genehmigte Bahnname zu verwenden. Bei der Verwendung von Typenplänen oder standardisierten Unterlagen sind die vorgesehenen Ausführungen (zB der mechanischen Einrichtungen, der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Überwachungseinrichtungen) anzugeben, zu kennzeichnen oder nicht zutreffende Angaben zu streichen.

(5) Alle Unterlagen eines Bauentwurfsgleichstückes sind in der Regel in einer Bändermappe zu sammeln.

§ 3

§ 3 Anforderungen an den Umfang

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Anforderungen an den Umfang

§ 3. (1) Der Bauentwurf ist so zu gestalten und auszuführen, dass die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 ersichtlich ist.

(2) Das Bauvorhaben ist eindeutig in seinen Grenzen zu definieren. So sind auf Plänen Änderungen zum Bestand in eindeutiger Weise (zB mittels farblicher Markierung) vorzunehmen. Abweichungen der Bauausführung gegenüber dem genehmigten Bauentwurf sind auf den neu vorzulegenden Unterlagen ebenfalls in eindeutiger Weise hervorzuheben.

(3) Der Bauentwurf hat all jene Informationen zu enthalten, die für eine Beurteilung aller betroffenen Fachbereiche durch Sachverständige notwendig sind.

(4) Sofern Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, anhand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.

§ 4

§ 4 Formale Anforderungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Formale Anforderungen

§ 4. Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).

§ 5

§ 5 Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs

§ 5. (1) Die Gliederung und der Inhalt des Bauentwurfes hat den besonderen Anforderungen gemäß der Anlage zu entsprechen.

(2) Von den in der Anlage festgelegten Darstellungsmaßstäben kann im Einzelfall nur nach Zustimmung der Behörde abgewichen werden.

§ 6

§ 6 Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

3. Abschnitt

Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Sicherheitsanalyse

§ 6. (1) Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.

(2) Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.

(3) Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:

§ 7

§ 7 Sicherheitsbericht

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Sicherheitsbericht

§ 7. Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:

§ 8

§ 8 Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

4. Abschnitt

Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)

Formale Anforderungen

§ 8. (1) Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.

(2) Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.

§ 9

§ 9

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

§ 10

§ 10 Fachliche Anforderungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Fachliche Anforderungen

§ 10. Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:

§ 11

§ 11 Eintragung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Eintragung

§ 11. (1) Im Rahmen des Ansuchens auf Eintragung als Sicherheitsberichtersteller haben die Antragsteller gemäß § 9 Z 1 und 3 alle natürlichen Personen bekannt zu geben, welche die Voraussetzungen gemäß den §§ 10 und 12 erfüllen und für die Erstellung von Sicherheitsberichten zeichnungsberechtigt sind.

(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(3) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und wurden die in den §§ 10 und 12 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, sind die in § 9 genannten Personen oder Stellen in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis einzutragen.

§ 12

§ 12 Haftpflichtversicherung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Haftpflichtversicherung

§ 12. Der Sicherheitsberichtersteller hat über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

§ 13

§ 13 Meldepflichten und Widerruf

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Meldepflichten und Widerruf

§ 13. (1) Änderungen der zeichnungsberechtigten Personen gemäß § 11 Abs. 1 sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß den §§ 9 oder 12 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis der Sicherheitsberichtersteller ist zu widerrufen, wenn die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Voraussetzungen der §§ 9 oder 12 nicht mehr vorliegen.

§ 14

§ 14 Anforderungen an die Gutachten

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

5. Abschnitt

Anforderungen an die Gutachten

Allgemeine Anforderungen

§ 14. (1) Der Bauentwurf hat über alle betroffenen Fachbereiche Gutachten zu enthalten. Diese sind unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Fachbereich maßgebenden Gefährdungsbilder, der für den jeweiligen Fachbereich relevanten Bauentwurfsunterlagen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu erstellen.

(2) In jedem Gutachten ist für den jeweiligen Fachbereich zu bestätigen:

(3) Sofern die Sicherheitsanalyse detaillierte Angaben zu den Gefährdungsbildern eines Fachbereiches enthält, hat das Gutachten für diesen Fachbereich folgende Beurteilungen zu enthalten:

(4) In jedem Gutachten sind für den jeweiligen Fachbereich alle für die Errichtung und zur Führung eines sicheren Betriebes zusätzlich notwendigen Maßnahmen sowie wartungs- und betriebstechnische Erfordernisse anzugeben.

§ 16

§ 16 Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

6. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

§ 16. (1) Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:

(2) Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.

(4) Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

§ 17

§ 17 Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

7. Abschnitt

Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik

Verzeichnis

§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.

§ 18

§ 18 Anforderungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Anforderungen

§ 18. In das Verzeichnis gemäß § 17 können nur Personen eingetragen werden, die:

verfügen.

§ 19

§ 19 Eintragung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Eintragung

§ 19. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.

(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis zu erfolgen.

§ 20

§ 20 Meldepflichten und Widerruf

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Meldepflichten und Widerruf

§ 20. (1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr vor, ist dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 17 zu widerrufen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder die Person oder Stelle die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 oder § 18 nicht mehr erfüllt.

§ 21

§ 21 Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

8. Abschnitt

Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

§ 21. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:

(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.

§ 22

§ 22 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 22. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 23

§ 23 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Diese Verordnung ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten eingetragenen Personen oder Stellen können über Antrag, unter Entfall der in den §§ 10 und 18 geforderten Nachweise, in die Verzeichnisse gemäß den §§ 8 und 17 eingetragen werden. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 2 genannten (dreimonatigen) Frist gestellt werden.

§ 24

§ 24 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

In- und Außerkrafttreten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt am übernächsten Monatsersten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren Eintragungen im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 der zur Erstellung von Sicherheitsberichten berechtigten Personen oder Stellen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, ihre Gültigkeit.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend