Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 SeilBEV?

  • Kernaussage§ 21 SeilBEV behandelt "Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

8. Abschnitt

Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen

§ 21. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:

(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel8. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 22 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SeilBEV in einfachen Worten?

§ 21 SeilBEV behandelt "Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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