§ 21
§ 21 Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 SeilBEV?
- Kernaussage§ 21 SeilBEV behandelt "Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen
§ 21. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden, sind:
(2) Das Erlöschen oder die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben. Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 ist daraufhin zu widerrufen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 21 SeilBEV behandelt "Verzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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