§ 17
§ 17 Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 SeilBEV?
- Kernaussage§ 17 SeilBEV behandelt "Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Abschnitt
Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
Verzeichnis
§ 17. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über Personen zu führen, die zur Erstellung von Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik oder seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik berechtigt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 17 SeilBEV behandelt "Besondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:47
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