Verordnungen

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Inhalt des Bauentwurfes von Seilbahnen sowie über die Anforderungen an die Ersteller der Gutachten und des Sicherheitsberichtes (Seilbahn-Bauentwurfsverordnung – SeilBEV)

SeilBEVVerordnungFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Mai 2021

RIS-Gesetzesnummer 20011547 · BGBl. II Nr. 227/2021 · 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 SeilBEV?

  • Kernaussage§ 16 SeilBEV behandelt "Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten

§ 16. (1) Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:

(2) Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.

(3) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.

(4) Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SeilBEV in einfachen Worten?

§ 16 SeilBEV behandelt "Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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