§ 16
§ 16 Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 SeilBEV?
- Kernaussage§ 16 SeilBEV behandelt "Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten
§ 16. (1) Mit der Erstellung von Gutachten dürfen beauftragt werden:
(2) Sonstige fachlich geeignete Personen oder Stellen dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.
(3) Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Ersteller der Gutachten in Zweifel ziehen.
(4) Die Ersteller der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 SeilBEV in einfachen Worten?
§ 16 SeilBEV behandelt "Allgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
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