§ 37
§ 37 Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 RLV 2013?
- Kernaussage§ 37 RLV 2013 behandelt "Aufbewahrung der Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
§ 37. (1) Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.
(2) Die endgültige Fassung der Abschlussrechnungen samt weiteren Nachweisen ist sieben Jahre lang gesichert aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind. Bei Geschäftsfällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, beginnt die Frist für alle Unterlagen des einzelnen Geschäftsfalls mit dem Ende des Finanzjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 RLV 2013 in einfachen Worten?
§ 37 RLV 2013 behandelt "Aufbewahrung der Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Mai 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:11
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- BGBl. II Nr. 466/2015
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