Verordnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

RLV 2013VerordnungFassung seit 29. Mai 2013RIS-Stand 28. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008432 · BGBl. II Nr. 148/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 RLV 2013?

  • Kernaussage§ 23 RLV 2013 behandelt "Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)

§ 23. (1) Die haushaltsführende Stelle hat in der Abschlussrechnung oder im Anhang die im Finanzjahr erfassten Erträge nach Ertragskategorien (Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern, von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern, von Unternehmen, von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen, Erträge aus Sozialbeiträgen) gesondert darzustellen.

(2) Weiters sind folgende Angaben erforderlich:

(3) In der Abschlussrechnung oder im Anhang sind auch folgende Angaben zu machen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 RLV 2013 in einfachen Worten?

§ 23 RLV 2013 behandelt "Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2016
Fassung seit
29. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 466/2015

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Verweise

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