Verordnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

RLV 2013VerordnungFassung seit 29. Mai 2013RIS-Stand 28. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008432 · BGBl. II Nr. 148/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Budgetpolitische Kennzahlen

Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 RLV 2013?

  • Kernaussage§ 33 RLV 2013 behandelt "Budgetpolitische Kennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Budgetpolitische Kennzahlen

§ 33. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG 1995 zu übermitteln.

(2) Ebenso ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Bundesbeitrag zur öffentlichen Verschuldung des Finanzjahres und dessen Ableitung aus dem Stand der Finanzschulden des Bundes darzustellen.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Änderungen hinsichtlich der Zuordnung von institutionellen Einheiten zum Bundessektor gegenüber der Vorperiode offenzulegen und zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof eine Aufgliederung der Mittelverwendung und Mittelaufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 RLV 2013 in einfachen Worten?

§ 33 RLV 2013 behandelt "Budgetpolitische Kennzahlen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2016
Fassung seit
29. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 466/2015

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Verweise

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