Verordnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

RLV 2013VerordnungFassung seit 29. Mai 2013RIS-Stand 28. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008432 · BGBl. II Nr. 148/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Informationen über das Personal des Bundes

Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 RLV 2013?

  • Kernaussage§ 28 RLV 2013 behandelt "Informationen über das Personal des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Informationen über das Personal des Bundes

§ 28. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingpunkten (PCP) automationsunterstützt gegenüberzustellen und dem Rechnungshof elektronisch zu übermitteln. Zu Vergleichszwecken sind die Ist-Werte zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres ebenfalls anzugeben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof weiters eine Auswertung der Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres sowie über den durchschnittlichen Personalstand nach VBÄ, jeweils auf allen Ebenen, zu übermitteln.

(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf Untergliederungsebene summarisch sowie nach Besoldungsgruppen und nach Verwendungs- und Funktionsgruppen darzustellen. Die Darstellung folgt dabei der Systematik des Planstellenverzeichnisses 1a des Personalplanes. Weiters ist von den haushaltsleitenden Organen die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Lehrlinge in VBÄ anzuführen.

(3) Für jede Untergliederung ist zusätzlich anzugeben, wie viele Planstellen im Finanzjahr mit Beamten besetzt sein dürfen und zum 31. Dezember des Finanzjahres tatsächlich besetzt sind. Weiters sind der durchschnittliche Personalstand und die Höchstwerte des Finanzjahres anzugeben. Sämtliche Angaben sind in VBÄ anzuführen.

(4) Überschreitungen und wesentliche Abänderungen des Personalplanes während des Finanzjahres sind von den haushaltsleitenden Organen zu begründen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof den Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres und im Jahresdurchschnitt in VBÄ samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu melden, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 RLV 2013 in einfachen Worten?

§ 28 RLV 2013 behandelt "Informationen über das Personal des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2013 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2016
Fassung seit
29. Mai 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 466/2015

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