§ 18
§ 18 Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
Fassung: 31. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 RLV 2013?
- Kernaussage§ 18 RLV 2013 behandelt "Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 18. (1) Ein Leasing- oder Mietvertrag wird als Finanzierungs-Leasingverhältnis klassifiziert, wenn er im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, überträgt. Ansonsten wird er als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert.
(2) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
(3) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasingnehmer/Mieter bei Operating-Leasingverhältnissen folgende Angaben zu machen:
(4) Die haushaltsführende Stelle hat als Leasinggeber/Vermieter bei Finanzierungs-Leasingverhältnissen Abs. 2 und bei Operating-Leasingverhältnissen Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 RLV 2013 in einfachen Worten?
§ 18 RLV 2013 behandelt "Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2016
- Fassung seit
- 31. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 466/2015
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