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Rechnungslegungsverordnung 2013

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

RLV 2013VerordnungFassung seit 31. Dezember 2015RIS-Stand 28. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008432 · BGBl. II Nr. 148/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

Fassung: 31. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 RLV 2013?

  • Kernaussage§ 27 RLV 2013 behandelt "Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nahe stehende Einheiten oder Personen sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen

§ 27. (1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:

(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:

(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 RLV 2013 in einfachen Worten?

§ 27 RLV 2013 behandelt "Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2016
Fassung seit
31. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 466/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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