§ 10
§ 10 Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen
Fassung: 31. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 RLV 2013?
- Kernaussage§ 10 RLV 2013 behandelt "Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen
§ 10. Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 RLV 2013 in einfachen Worten?
§ 10 RLV 2013 behandelt "Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2016
- Fassung seit
- 31. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 466/2015
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