§ 16
§ 16 Finanzinstrumente
Fassung: 31. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 RLV 2013?
- Kernaussage§ 16 RLV 2013 behandelt "Finanzinstrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 7
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzinstrumente
§ 16. (1) Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:
(2) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.
(3) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über
(4) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
(5) Für aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 3) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:
(6) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.
(7) Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:
(8) Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.
(9) Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.
(10) Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (§ 81 BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.
(11) Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 RLV 2013 in einfachen Worten?
§ 16 RLV 2013 behandelt "Finanzinstrumente" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Januar 2016
- Fassung seit
- 31. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:11
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- BGBl. II Nr. 466/2015
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