Verordnungen

Rechnungslegungsverordnung 2013

Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)

RLV 2013VerordnungFassung seit 31. Dezember 2015RIS-Stand 28. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 20008432 · BGBl. II Nr. 148/2013 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Forderungen und Verbindlichkeiten

Fassung: 31. Dezember 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 RLV 2013?

  • Kernaussage§ 20 RLV 2013 behandelt "Forderungen und Verbindlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 20. (1) Von der haushaltsführenden Stelle ist der Buchwert der Forderungen und der Verbindlichkeiten zum 31. Dezember des Finanzjahres anzugeben und dieser nach Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, und von mehr als fünf Jahren, sowie nach Klassen aufzugliedern. Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes, gegenüber Beteiligungen und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) sind gesondert anzuführen.

(2) Hinsichtlich der Forderungen sind weiters folgende Angaben zu machen:

(3) Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 19 Vorräte
Nächster Paragraph§ 21 Rückstellungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 RLV 2013 in einfachen Worten?

§ 20 RLV 2013 behandelt "Forderungen und Verbindlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Januar 2016
Fassung seit
31. Dezember 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 466/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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