§ 19
§ 19 Vorräte
Fassung: 29. Mai 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 RLV 2013?
- Kernaussage§ 19 RLV 2013 behandelt "Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vorräte
§ 19. (1) Im Anhang sind von der haushaltsführenden Stelle für Vorräte folgende Angaben zu machen:
(2) Der Buchwert der Vorräte zum 1. Jänner und zum 31. Dezember des Finanzjahres sowie die Entwicklung der Vorräte im Finanzjahr sind darzustellen. Je Vorratsklasse ist die Anwendung der Ausnahmeregelung betreffend die Ansetzung selbsterstellter Vorräte anzugeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 RLV 2013 in einfachen Worten?
§ 19 RLV 2013 behandelt "Vorräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Mai 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 466/2015
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Verweise
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