§ 8
§ 8 Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 8 LF-BRGO behandelt "Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 8. Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 8 LF-BRGO behandelt "Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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