Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)

LF-BRGOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012244 · BGBl. II Nr. 123/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 LF-BRGO?

  • Kernaussage§ 13 LF-BRGO behandelt "Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

§ 13. (1) Die Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

(3) Der Beschluss zur Enthebung einer Funktionärin bzw. eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 2
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Ersatzmitglieder

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 LF-BRGO in einfachen Worten?

§ 13 LF-BRGO behandelt "Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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