§ 11
§ 11 Bekanntgabe
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 11 LF-BRGO behandelt "Bekanntgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bekanntgabe
§ 11. Die bzw. der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Funktionärinnen und Funktionäre des Betriebsrats sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb (§ 1 Abs. 1) kundzumachen. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner Funktionärinnen und Funktionäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 11 LF-BRGO behandelt "Bekanntgabe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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