§ 4
§ 4 Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 4 LF-BRGO behandelt "Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 285 Abs. 2 LAG...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 4. Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 285 Abs. 2 LAG an den Betriebsrat (Betriebsausschuss) gestellt werden, sind schriftlich an die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsratsvorsitzenden (Vorsitzende bzw. Vorsitzenden des Betriebsausschusses) zu richten. Diese bzw. dieser oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, dass die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 4 LF-BRGO behandelt "Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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