Verordnungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)

LF-BRGOVerordnungFassung seit 1. Juni 2023RIS-Stand 27. April 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012244 · BGBl. II Nr. 123/2023 · 60/01 Arbeitsvertragsrecht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 LF-BRGO?

  • Kernaussage§ 5 LF-BRGO behandelt "Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die bzw. der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 5. (1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Fall ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied, den Vorsitz. Die bzw. der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung Sorge zu tragen. Sie bzw. er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefasst werden sollen, die Beschlussfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlussfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschlussfähig, sofern nicht ein Beschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 282 Abs. 5 und 284 Abs. 1 Z 3, 4 und 8 LAG zu fassen ist.

(2) Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (§ 284 Abs. 1 Z 2 LAG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 284 Abs. 1 Z 5 LAG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend ist.

(3) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt die Einberuferin bzw. der Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jede bzw. jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die bzw. der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 284 Abs. 1 Z 4 LAG) oder eines Betriebsratsmitgliedes (§ 284 Abs. 2 LAG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 282 Abs. 5 LAG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.

(5) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im Folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handheben zu erfolgen. Die bzw. der Vorsitzende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Die bzw. der Vorsitzende kann, sofern es ihr bzw. ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.

(6) Die bzw. der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen und hat die älteste bzw. den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bzw. der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzählerin bzw. Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(7) Bei Beschlussfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

(8) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der vom Betriebsrat (Betriebsausschuss) gewählte Schriftführerin bzw. Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlussfassung zu enthalten hat. Ist keine Schriftführerin bzw. kein Schriftführer bestellt und anwesend, hat die bzw. der Vorsitzende eine Bestellung vorzunehmen. Die Niederschrift ist von der bzw. vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuss, Wahlvorstand) zu verwahren.

(9) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat die bzw. der Vorsitzende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jede stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer bei der bzw. beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 LF-BRGO in einfachen Worten?

§ 5 LF-BRGO behandelt "Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. April 2023
Fassung seit
1. Juni 2023
Fassung bis
laufend
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