§ 7
§ 7 Tagesordnung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 LF-BRGO?
- Kernaussage§ 7 LF-BRGO behandelt "Tagesordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tagesordnung
§ 7. (1) Anträge auf Ergänzung der von der Einberuferin bzw. vom Einberufer mit der Einberufung der Betriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jeder stimmberechtigten Arbeitnehmerin bzw. jedem stimmberechtigten Arbeitnehmer gestellt werden. Bis zu Beginn der Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist ein solcher Antrag bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer, während der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung bei der bzw. beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) Wird die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten, so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur einen Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung repräsentiert ist und die keine Beschlussfassung erfordern, kann in jeder Teilversammlung gestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 LF-BRGO in einfachen Worten?
§ 7 LF-BRGO behandelt "Tagesordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. April 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
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